Menschenrechtsinstitutionen und -konventionen

Als eine der ersten Initiativen der Vereinten Nationen verabschiedeten deren Mitgliedsstaaten am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie enthält 30 Artikel, in denen erstmals die Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft umfassend formuliert wurden.

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte_©GEMEINSAM FÜR AFRIKA

Menschenrechtsinstitutionen und -konventionen

Internationale Menschenrechtsdokumente

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Als eine der ersten Initiativen der Vereinten Nationen verabschiedeten deren Mitgliedsstaaten am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR).

Sie enthält 30 Artikel, in denen erstmals die Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft umfassend formuliert wurden. Die AEMR ist universell und unteilbar. Die Artikel betreffen wirtschaftliche, soziale, kulturelle, politische und bürgerliche Menschenrechte.

Da es sich bei der AEMR nur um eine Deklaration handelt, ist sie vor allem eine Absichtserklärung der UN-Mitgliedstaaten. Für die rechtliche Gültigkeit dieser erklärten Rechte müssen sie in Konventionen, die internationale Regeln festsetzen, niedergelegt werden.

Hier können Sie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte herunterladen.

Thema „Menschenrechte“ und „Geschichte der Menschenrechte“ im Detail.

Internationale Charta der Menschenrechte

1966 wurden die ersten völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtspakte zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Sozialpakt) sowie zu den politischen und bürgerlichen Rechten (Zivilpakt) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.

Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bilden diese beiden Menschenrechtspakte die Internationale Charta der Menschenrechte.

Zentrale international geltende Menschenrechtsabkommen

Neben der Internationalen Charta der Menschenrechte gibt es zahlreiche weitere spezielle, internationale Übereinkommen.

Schutz der Menschenrechte

Sobald ein Staat eine Konvention ratifiziert, wird diese für ihn rechtlich bindend. Der Staat akzeptiert darin festgelegte Verfahren, um zu überprüfen, ob die in der Konvention festgelegten Rechte gewährleistet sind, auch wenn dafür nationale Gesetze geändert werden müssen. Monitoring- und Berichtsverfahren dienen der Kontrolle, ob die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten und Fortschritte in der Gewährleistung von Menschenrechten erreicht werden.

Völkerrechtlich verbindliche Abkommen dienen Menschenrechtsorganisationen und –aktivist/-innen als Arbeitsbasis. Sie können sich auf diese Positionen berufen, wenn sie von ihren Regierungen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen einfordern.

Hier finden Sie mehr zum Thema im Detail.

Internationale Institutionen für Menschenrechte

Vereinte Nationen:

UN-Generalversammlung

UN-Sicherheitsrat

UN-Menschenrechtsrat

UN-Hochkommissariat für Menschenrechte

Internationaler Strafgerichtshof

Weitere Menschenrechtsorgane der UNO finden Sie hier.

Daneben gibt es zahlreiche nationale und regionale Menschenrechtsinstitutionen, wie in Europa die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Europarat und die Europäische Union.

Auf dem afrikanischen Kontinent spielt dabei die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU), die 2002 in die Afrikanische Union (AU) überführt wurde, eine wichtige Rolle. Es gibt dort eine Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker sowie Afrikanische Gerichtshöfe.

Afrikanisches Menschenrechtsabkommen

Auch wenn die in den UN-Konventionen festgeschriebenen Menschenrechte für alle gelten, gibt es zusätzliche Menschenrechtsschutzsysteme in den unterschiedlichen Weltregionen. Die regionalen Menschenrechtskonventionen sollen die UN-Konventionen verstärken.

Dazu zählt beispielsweise die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker. Diese wird auch Banjul-Charta genannt und wurde auf dem 18. Treffen der Staats- und Regierungschefs der Organisation für Afrikanischen Einheit (OAU) am 27. Juni 1981 in Nairobi einstimmig verabschiedet. Am 21. Oktober 1986 trat sie in Kraft; sie wurde von allen afrikanischen Staaten ratifiziert. Damit ist sie das mitgliederstärkste regionale Menschenrechtsabkommen weltweit.

Die Banjul-Charta ist in drei Teile gegliedert: Rechte und Pflichten (Art. 1-29), Maßnahmen zum Schutze der Menschenrechte und Rechte der Völker (Art. 30-63) und Allgemeine Bestimmungen (Art. 64-68).

Zu ihren Besonderheiten gehört, dass sie

  • anders als europäische oder amerikanische Konventionen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso abdeckt wie bürgerliche und politische Rechte.
  • über die individuellen Rechte hinaus auch kollektive Rechte von Völkern schützt.
  • anerkennt, dass Personen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben. Sie führt bestimmte Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und der internationalen Gemeinschaft auf. (Quelle: DIMR, Kompass)

Ausführlichere Informationen zur Afrikanischen Charta finden Sie hier.

Hier können Sie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker lesen.

Weitere regionale Menschenrechtsabkommen finden Sie hier.